
Unser Unternehmen ist seit Jahren im Umweltbereich tätig. Wir blicken auf eine langjährige Erfahrung in den Bereichen Altlasten und Boden zurück.
Ihr Vorhaben beansprucht Grün- und Ackerflächen und soll bodenverträglich ausgeführt werden. Sie möchten Boden als Ressource einsetzen? Der Boden weist Belastungen auf?
Wir sind erfahrene und anerkannte Berater bei Grossbauprojekten, Güterzusammenlegungen, Schiessplätzen oder Bodenverbesserungen.
Vom Bodenschutz bei Bauarbeiten bis zur Bodenbonitierung von Landwirtschaftflächen vermitteln wir pragmatisches Wissen und praktikable Problemlösungen.
Durch unsere Mitarbeit bei der Erstellung des Katasters der belasteten Standorte des Kantons Solothurn haben wir wesentlich zur Verfeinerung der Erhebungsmethode beitragen können. Durch diese Erfahrungen sind wir bestens qualifiziert, die Standorterhebungen gemäss Altlastenverordnung durchzuführen.
Mutmasslich belastete Standorte müssen in einer Voruntersuchung (historische und technische) untersucht und bewertet werden. Wir führen solche Voruntersuchungen zielbewusst und kostenorientiert in aufeinander abgestimmten Etappen durch.
Wird in der Voruntersuchung ein Sanierungsbedarf festgestellt, muss dieser in einer Detailuntersuchung genauer definiert werden. Dabei werden Dringlichkeit und Ziel einer Sanierung festgelegt. und ein angemessener Massnahmenplan zu deren erfolgreicher Durchführung ausgearbeitet.
Eine Altlastensanierung erfordert grosses Fachwissen auf verschiedenen Gebieten, Flexibilität, Erfahrungen im Bauablauf und gründliche Kentnisse der gesetzlichen Vorlagen.
Mit unserem Erfahrungsschatz auf diesem Gebiet können wir Altlastensanierungen zielorientiert und kostenwirksam planen, ausführen und dokumentieren.
Bei kleineren Bauvorhaben auf belasteten Standorten muss das anfallende Aushubmaterial gemäss Abfallrecht umweltgerecht entsorgt werden. Wir erstellen dem Bauablauf angepasste und somit kostensparende Entsorgungskonzepte unter Achtung der gesetzlichen Vorlagen.
Die Gebäudeschadstoffe Asbest, PCB, PAK und Blei (in Anstrichen) stellen bei Abbruch- und Umbauprojekten oft ein ernstzunehmendes Problem dar. Auch für Gebäude in Gebrauch kann sich die Frage nach Gebäudeschadstoffen und deren Auswirkung auf die Nutzer stellen. Obwohl der Einsatz von gesundheitsgefährdenden Baumaterialien heute verboten ist, sind die Stoffe noch in unzähligen, älteren Gebäuden zu finden.
Seit dem 1. Januar 2009 besteht vorgängig zu Bauarbeiten eine Ermittlungspflicht für verdächtige, potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe (BauAV Art. 3.1).
Das B-I-G stellt auf Ihre Fragestellung optimierte, kostengünstige Untersuchungsprogramme zusammen und führt alle dafür wichtigen Schritte durch.

Im Untertagebau gehört die Massnahmenplanung bei einem allfälligen Auftreten von Asbest-fasern zum aktuellen Stand der Technik. So wurden z.B. für die Grossprojekte AlpTransit Gotthard und Lötschberg Massnahmenkataloge erstellt, basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien der SUVA. Beim Projekt Lötschberg wurden die Schutzmassnahmen gemäss der erarbeiteten Vorgaben erfolgreich umgesetzt, da auf einer Strecke von ca. 3.5 km entweder regelmässig oder sporadisch Asbest-haltige Mineralien aufgefahren wurden.
Der Begriff Asbest wird für faserartige Silikat-Mineralien der Amphibol- und Serpentingruppe verwendet. Zum Serpentinasbest gehört das Mineral Chrysotil.
Im arbeitsmedizinischen Sinne bedeutet Asbest lungengängige Fasern der erwähnten Mineralgruppen mit einer Länge L ≥ 5 µm, einem Durchmesser D ≤ 3 µm und einem Verhältnis L:D > 3:1.
Der „in situ“ auftretende Asbest im Gebirge weist nur einen geringen Anteil an lungengängigen Asbest-Fasern auf. Bei mechanischer Zerkleinerung wie z.B. im mechanischen Fräsvortrieb oder auch bei der Materialförderung können die Mineralfasern teilweise zu lungengängigen Asbest-Fasern zerrieben werden.
Gemäss der SUVA-Vorschriften gelten folgende MAK-Grenzwerte (maximaler Arbeitsplatz-Konzentations-Wert) für lungengängige Fasern:
- Für Asbest: 0.01 LAF/ml bzw. 10'000 LAF/m3 (lungengängige Asbestfasern)
- Fasern generell: 0.25 LF/ml bzw. 250'000 LF/m3 (lungengängige Fasern)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Absprache mit der SUVA eine Gefährdungsermittlung auf der Basis eines geologischen Gutachtens zu erarbeiten. Das geologische Gutachten unterteilt das Bauwerk abschnittsweise in folgende Gefährdungsstufen:
- 0: keine Gefährdung: Das Auftreten von Asbestfasern lässt sich ausschliessen.
- 1: Gefährdung kann nicht ausgeschlossen werden: Das Auftreten von Asbestfasern ist möglich.
- 2: Mit Gefährdung ist zu rechnen: Das Auftreten von Asbestfasern ist wahrscheinlich.
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept des Projekts sind die technischen und organisatorischen Massnahmen, basierend auf den jeweiligen Gefährdungsstufen festzulegen (grundsätzlicher Vorgehensplan, Vorerkundung und geotechnische Überwachung des Gebirges, messtechnische Überwachung, notwendige technische und organisatorische Sicher-heitsmassnahmen, usw.).
In Abhängigkeit der Vortriebsart (Sprengen, TBM) sind folgende Massnahmen möglich:
- Bedüsen des Bohrkopfes mit Wasser
- Einsetzen von Wassernebelsprüheinrichtungen
- Benetzen der Umschlagstellen des Ausbruchmaterials
- Überwachen und Dokumentieren der Felsoberfläche
- Planen und Durchführung von Asbestfasermessungen
- Verwenden von geeigneten Atemschutzgeräten, z.B. von Halbmasken des Typs FFP3
Asbesthaltige Materialien sind gemäss den geltenden Vorschriften und den kantonalen Bestimmungen abzulagern. Der Vollzug obliegt dem zuständigen Kanton.